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1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der CESaR GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie sind
vereinbarter Bestandteil aller mit uns geschlossener Verträge. AGB des Kunden werden für uns nur verbindlich, soweit sie
von uns für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt worden sind. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn
wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
2. Telefonische Angebote sind stets freibleibend. Sie werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam und
bleiben für die Zeit von dreißig Tagen gerechnet vom Datum der Bestätigung verbindlich. Alle Vereinbarungen, auch
Nebenabreden, sonstige Zusagen oder nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Aufträgen die unverzüglich ausgeliefert werden, ist die Rechnung gleichzeitig die
Auftragsbestätigung.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Bei der Verwendung der gelieferten Ware sind
Schutzrechte Dritter zu beachten.
4. Gegenbestätigungen des Kunden mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Soweit sich die beiden Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
5. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die handelsüblichen Vertragsformeln (z.B. fob, cif, cuf) die von der
internationalen Handelskammer festgelegten "INCOTERMS" in ihrer jeweiligen neuesten Fassung.
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackungen.
2. Alle Preise sind EURO-Preise. Sie enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird zusätzlich in der jeweils gesetzlichen Höhe in
Rechnung gestellt.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis nach 14 Tagen, netto (ohne Abzug) nach
Leistungserbringung / Zugang einer Rechnung zu zahlen. Der Verzug regelt sich nach § 286 Abs. 3 BGB. Es bleibt uns
vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt
herbeizuführen. Abweichend hiervon gerät der Kunde in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem
kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
4. Nehmen wir Schecks an, so wird die Verbindlichkeit erst durch deren Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der
Einlösung des Schecks entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
5. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden eventuell vorliegende weitere Rechnungen,
unabhängig von deren Ausstellungsdatum, sofort zur Zahlung fällig.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die CESaR GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls die CESaR GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist
die CESaR GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen. In diesem Falle ist der Besteller jedoch berechtigt nachzuweisen,
dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die CESaR GmbH ist
darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen solange einzustellen, bis alle rückständigen Rechnungsbeträge beglichen
sind.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen; diese
Einschränkung gilt nicht bei von uns als bestehend fällig anerkannten oder festgestellten Gegenforderungen.
1. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland auf Rechnung und Gefahr des Kunden, im Ausland
unfrei und unverzollt. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten und geht zu Lasten des
Bestellers.
2. Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, der CESaR GmbH überlassen.
3. Die den Lieferschein unterschreibende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des
Empfangs bevollmächtigt.
Mit Versand der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des
Kunden verzögert, so lagert die Ware ab Versandbereitschaft auf dessen Kosten und Gefahr. Wird die Ware vom Kunden
versichert geht die Gefahr ab der Versandbereitschaft spätestens mit dem Verlassen des Lagers an den Kunden über.
1. Die Lieferfristen und -termine gelten unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des
Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen durch den Kunden. Sie
beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Der Beginn der von uns
angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden,
die uns oder unsere Lieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt
nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Arbeitskampf. behördliche Maßnahmen, Unfälle,
sonstige Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien,
verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung
durch die Behinderung unmöglich oder tritt unser Lieferant wegen Behinderung zurück, können wir vom Vertrag
zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.
4. Kommt die CESaR GmbH in Verzug, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass
er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktritt. Kommt die CESaR GmbH lediglich mit einem Teil der
Lieferung in Verzug oder wird ein Teil der Lieferung unmöglich, so kann der Auftraggeber nach Maßgabe der sonstigen
vereinbarten Vertragsbedingungen nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, wenn die erbrachten Teillieferungen für den Kunden nicht zu verwenden sind.
Die Maschinen und Kodiersysteme der CESaR GmbH entsprechen den Bestimmungen der CE-Norm.
Im Übrigen leisten wir wie folgt Gewähr:
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung (= Nacherfüllung) berechtigt. Zur Nachbesserung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen;
andernfalls entfällt die Gewährleistung. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch ein Rücktrittsrecht nicht zu.
4. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn dies ihm zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar.
6. Erhält der Besteller eine fehlerhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer fehlerfreien
Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Fehler der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht. Hiervon bleiben eventuelle Herstellergarantien unberührt.
8. Die Gewährleistungspflicht beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Lieferung der Kaufsache. Gebrauchte Güter sind
von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Farben, Folien oder Etiketten, ist die
Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum,
auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser
Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947,948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass uns ein Miteigentum an dem
vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zusteht und dass der Kunde diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.
3. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung bzw. Vermischung entstandenen neuen Sachen bzw.
Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, es sei
denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug. Es gilt als vereinbart, dass die Forderungen des Kunden aus der
Weiterveräußerung nebst Nebenrechten schon jetzt an uns abgetreten werden, und zwar in voller Höhe bei
Weiterveräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren jedoch nur in Höhe unseres Rechnungswertes.
Bei Weiterveräußerung nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Zur
Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt, auch nicht im Rahmen von Factoring-Geschäften, es sei
denn, er erlangt endgültig den Gegenwert der Forderung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort
von der Abtretung zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren, insbesondere zur Verpfändung und zur
Sicherungsübereignung an Dritte, ist der Kunde nicht berechtigt, falls wir nicht hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt
haben.
5. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte Rechte an der Vorbehaltsware
geltend machen.
6. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Befugnis erlischt,
sobald er sich uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet.
7. Die CESaR GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom
Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurück zu verlangen.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf
Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Der Wert der abgetretenen
Forderungen ist der tatsächliche Nennwert und nicht der realisierbare Wert.
1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen
Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Berlin.
2. Gerichtsstand, auch bei Schecksachen, ist Berlin. Jedoch können wir auch am Sitz des Kunden Klage erheben.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der CESaR GmbH und dem Kunden gilt nur das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (eISG) findet keine
Anwendung.
4. Sollte eine Bestimmung unserer AGB`s ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame Bestimmung, die dem von beiden Parteien bei Vertragsabschluss
Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.